(3)Absatz 3Der Universaldienstbetreiber haftet den in Abs. 2 genannten Rechtsträgern für Schadenersatzleistungen nach Abs. 2, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.Der Universaldienstbetreiber haftet den in Absatz 2, genannten Rechtsträgern für Schadenersatzleistungen nach Absatz 2,, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.