Bundesrecht konsolidiert: Postmarktgesetz § 15, Fassung vom 29.09.2022

Postmarktgesetz § 15

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

Berechnung der Universaldienstkosten

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Nettokosten des Universaldienstes sind alle Kosten, die mit der Erbringung des Universaldienstes verbunden und dafür erforderlich sind. Die Nettokosten des Universaldienstes sind als Differenz zwischen den Nettokosten des benannten Universaldienstbetreibers mit Universaldienstverpflichtungen und desselben Postdiensteanbieters ohne Universaldienstverpflichtungen zu berechnen. Dabei sind insbesondere die Kosten zu berücksichtigen, die dem Universaldienstbetreiber dadurch entstehen, dass ihm aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine effiziente Unternehmensführung nicht möglich ist. Dazu zählen auch Kosten, die aus Verpflichtungen resultieren, die außerhalb dieses Gesetzes begründet werden und ein anderes, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegendes Unternehmen als den Universaldienstbetreiber nicht treffen.
  2. Absatz 2Bei der Berechnung der Nettokosten werden alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der dem Universaldienstbetreiber erwachsenden immateriellen und marktrelevanten Vorteile, des Anspruchs auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz, berücksichtigt.
  3. Absatz 3Die Kosten, die der Universaldienstbetreiber vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten oder die außerhalb dieses Gesetzes begründet werden und ein anderes, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegendes Unternehmen als den Universaldienstbetreiber nicht treffen, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die zurechenbar sind:
    1. Ziffer eins
      den Bestandteilen der ermittelten Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb betriebswirtschaftlicher Standards erbracht werden können;
    2. Ziffer 2
      besonderen Nutzerinnen oder Nutzern oder Gruppen von Nutzerinnen oder Nutzern, die in Anbetracht der Kosten für die Bereitstellung der besonderen Dienste und der erwirtschafteten Erträge nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb betriebswirtschaftlicher Standards bedient werden können. Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Nutzerinnen und Nutzer oder Gruppen von Nutzerinnen oder Nutzern, die von einem gewinnorientierten Unternehmen ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden.
  4. Absatz 4Die Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten vermieden wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für den Universaldienstbetreiber sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den spezifischen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei insbesondere auch alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind.

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40112370