Bundesrecht konsolidiert: Postmarktgesetz § 16, tagesaktuelle Fassung

Postmarktgesetz § 16

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

3. Abschnitt
Pflichten des Universaldienstbetreibers

Vermisstensuchdienst, Blindensendungen

§ 16.

Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährte Postentgeltbefreiung für den Vermisstensuchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postentgeltbefreiungen nach den Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen – ausgenommen allfällige Flugzuschläge – sind vom Universaldienstbetreiber im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai 1996. Der sich aus dieser Verpflichtung ergebende Einnahmenentfall ist dem Universaldienstbetreiber binnen 12 Monaten nach Geltendmachung durch den Bund zu ersetzen.

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40112371