Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Postmarktgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PMG
Index
91/02 Post
Text
3. Abschnitt
Pflichten des Universaldienstbetreibers
Vermisstensuchdienst, Blindensendungen
§ 16.
Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährte Postentgeltbefreiung für den Vermisstensuchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postentgeltbefreiungen nach den Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen – ausgenommen allfällige Flugzuschläge – sind vom Universaldienstbetreiber im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai 1996. Der sich aus dieser Verpflichtung ergebende Einnahmenentfall ist dem Universaldienstbetreiber binnen 12 Monaten nach Geltendmachung durch den Bund zu ersetzen.
Im RIS seit
29.12.2009
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015
Gesetzesnummer
20006582
Dokumentnummer
NOR40112371