Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.04.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SprG
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
2.TEIL
BESONDERER TEIL
2. Hauptstück
Herstellung und Verarbeitung
Herstellung und Verarbeitung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird von der Behörde durch Ausstellung einer allgemeinen Herstellerbefugnis erteilt.
(2)Absatz 2Die allgemeine Herstellerbefugnis berechtigt auch zur Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln.
(3)Absatz 3Für die Herstellung oder Verarbeitung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist überdies eine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.
Schlagworte
Schießmittel
Im RIS seit
14.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Gesetzesnummer
20006570
Dokumentnummer
NOR40175905