Bundesrecht konsolidiert: Sprengmittelgesetz 2010 § 13, tagesaktuelle Fassung

Sprengmittelgesetz 2010 § 13

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 121/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

2.TEIL
BESONDERER TEIL

2. Hauptstück
Herstellung und Verarbeitung

Herstellung und Verarbeitung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird von der Behörde durch Ausstellung einer allgemeinen Herstellerbefugnis erteilt.
  2. Absatz 2Die allgemeine Herstellerbefugnis berechtigt auch zur Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln.
  3. Absatz 3Für die Herstellung oder Verarbeitung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist überdies eine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.

Schlagworte

Schießmittel

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40175905