Bundesrecht konsolidiert: Sprengmittelgesetz 2010 § 20, Fassung vom 10.03.2026

Sprengmittelgesetz 2010 § 20

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 121/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Handelsbefugnis

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Handelsbefugnis ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, die
    1. Ziffer eins
      das 21. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      verlässlich ist,
    3. Ziffer 3
      ihren Wohnsitz im Inland hat,
    4. Ziffer 4
      den Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß Paragraphen 62, f ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt sowie Kenntnisse über den Inhalt dieses Bundesgesetzes glaubhaft macht,
    5. Ziffer 5
      über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler oder Büchsenmacher oder ein Reife- oder Diplomprüfungszeugnis einer Höheren Technischen Lehranstalt für Chemie, Chemieingenieurwesen, Berg- und Hüttenwesen oder Waffentechnik verfügt, oder die Studienrichtung Chemie oder technische Chemie an einer Universität oder akkreditierten Privatuniversität oder einen entsprechenden Fachhochschul-Studiengang erfolgreich absolviert hat und
    6. Ziffer 6
      eine zumindest zweijährige Tätigkeit bei einem Erzeuger oder Händler für Schieß- und Sprengmittel nachweist.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Handelsbefugnis gemäß Absatz eins, oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der Handelsbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
  3. Absatz 3,Die Handelsbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für den Handel verfügt (Paragraph 21,).

Schlagworte

Waffenhändler, Reifeprüfungszeugnis, Bergwesen, Schießmittel

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40112204