(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Handelsbefugnis gemäß Abs. 1 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der Handelsbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.Die Behörde hat die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Handelsbefugnis gemäß Absatz eins, oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der Handelsbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.