(2)Absatz 2,Personen, die über eine allgemeine Herstellerbefugnis verfügen, dürfen in chemischen Laboratorien zu den in Abs. 1 genannten Zwecken auch weitere Schieß- und Sprengmittel ohne besondere Erzeugungsgenehmigung erzeugen.Personen, die über eine allgemeine Herstellerbefugnis verfügen, dürfen in chemischen Laboratorien zu den in Absatz eins, genannten Zwecken auch weitere Schieß- und Sprengmittel ohne besondere Erzeugungsgenehmigung erzeugen.