Bundesrecht konsolidiert: Sprengmittelgesetz 2010 § 17, Fassung vom 10.03.2026

Sprengmittelgesetz 2010 § 17

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 121/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Erzeugungsgenehmigung

Paragraph 17,

Die Erzeugungsgenehmigung für ein bestimmtes Schieß- oder Sprengmittel ist einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag zu erteilen, wenn diese

  1. Ziffer eins
    über eine allgemeine Herstellerbefugnis (Paragraphen 14 und 15) verfügt und
  2. Ziffer 2
    durch sicherheitstechnische Kennwerte, wie insbesondere Reibe-, Schlag- und thermische Empfindlichkeit, nachweisen kann, dass es bei der Handhabung des beantragten Schieß- und Sprengmittels zu keinen unabsehbaren chemischen Reaktionen kommen kann.

Schlagworte

Schießmittel, Reibeempfindlichkeit, Schlagempfindlichkeit

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40112201