Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SprG
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Erzeugungsgenehmigung
§ 17.Paragraph 17,
Die Erzeugungsgenehmigung für ein bestimmtes Schieß- oder Sprengmittel ist einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag zu erteilen, wenn diese
über eine allgemeine Herstellerbefugnis (§§ 14 und 15) verfügt undüber eine allgemeine Herstellerbefugnis (Paragraphen 14 und 15) verfügt und
durch sicherheitstechnische Kennwerte, wie insbesondere Reibe-, Schlag- und thermische Empfindlichkeit, nachweisen kann, dass es bei der Handhabung des beantragten Schieß- und Sprengmittels zu keinen unabsehbaren chemischen Reaktionen kommen kann.
Schlagworte
Schießmittel, Reibeempfindlichkeit, Schlagempfindlichkeit
Im RIS seit
29.12.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Gesetzesnummer
20006570
Dokumentnummer
NOR40112201