Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SprG
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 15.Paragraph 15,
Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für die Herstellung verfügt (§ 16). Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für die Herstellung verfügt (Paragraph 16,).
Im RIS seit
29.12.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Gesetzesnummer
20006570
Dokumentnummer
NOR40112199