(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der allgemeinen Herstellerbefugnis gemäß Abs. 1 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der allgemeinen Herstellerbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.Die Behörde hat die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der allgemeinen Herstellerbefugnis gemäß Absatz eins, oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der allgemeinen Herstellerbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.