Bundesrecht konsolidiert: Sprengmittelgesetz 2010 § 14, Fassung vom 10.03.2026

Sprengmittelgesetz 2010 § 14

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 121/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Allgemeine Herstellerbefugnis für natürliche Personen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, die
    1. Ziffer eins
      verlässlich ist,
    2. Ziffer 2
      ihren Wohnsitz im Inland hat,
    3. Ziffer 3
      Kenntnisse über den Inhalt dieses Bundesgesetzes glaubhaft macht,
    4. Ziffer 4
      die Studienrichtung Chemie oder technische Chemie an einer Universität oder akkreditierten Privatuniversität erfolgreich absolviert hat und
    5. Ziffer 5
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln nachweist.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der allgemeinen Herstellerbefugnis gemäß Absatz eins, oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der allgemeinen Herstellerbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.

Schlagworte

Schießmittel

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40112198