Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12i
Inkrafttretensdatum
01.04.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SprG
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten
§ 12i.Paragraph 12 i,
Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- und Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 12b. Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- und Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Paragraph 12 b,
Schlagworte
Schießmittel
Im RIS seit
14.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Gesetzesnummer
20006570
Dokumentnummer
NOR40175916