Bundesrecht konsolidiert: Sprengmittelgesetz 2010 § 12i, Fassung vom 10.03.2026

Sprengmittelgesetz 2010 § 12i

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 121/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12i

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

Paragraph 12 i,

Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- und Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Paragraph 12 b,

Schlagworte

Schießmittel

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40175916