(6) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen sämtliche Betriebsstätten und Lagerräume, auch solche, die einen anderen Standort haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die erforderlichen Auskünfte umfassen insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe sowie deren Menge und Herkunft.