Bundesrecht konsolidiert: Weingesetz 2009 § 63, Fassung vom 09.07.2020

Weingesetz 2009 § 63

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Verwertung

Paragraph 63,
  1. Absatz einsVor der Verwertung der für verfallen erklärten Gegenstände hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören.
  2. Absatz 2Von den für verfallen erklärten Gegenständen sind jene zu vernichten, deren Verwertung Missbrauch erwarten oder einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.
  3. Absatz 3Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel – auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung zu Destillat oder Essig, wenn dies gesundheitlich unbedenklich ist.
  4. Absatz 4Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten zuzusprechen.
  5. Absatz 5Verfallswein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.

Schlagworte

Transportkosten, Lagerkosten, Verwertungskosten

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111500