Bundesrecht konsolidiert: Weingesetz 2009 § 61, Fassung vom 09.07.2020

Weingesetz 2009 § 61

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

2. Abschnitt
Verwaltungsstrafverfahren

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 61,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Erzeugnisse entgegen Paragraph 2, Absatz 2, oder wiederholt entgegen Paragraph 3, Absatz 6, unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      Sturm oder Traubenmost entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      den in einer Verordnung gemäß Paragraph 27, festgelegten Vorschriften über die Formblätter oder den in einer Verordnung gemäß Paragraph 28, festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      die Erntemeldung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,, die Bestandsmeldungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, oder das Stammdatenblatt nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß abgibt,
    5. Ziffer 5
      Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des Paragraph 30, zum Verkauf vorrätig hält oder abgibt,
    6. Ziffer 6
      Aufzeichnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, zuwiderhandelt oder
    7. Ziffer 7
      die gemäß Paragraph 44, vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeitspanne aufbewahrt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 820 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      Wein oder andere Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, in Verkehr bringt, gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zuwiderhandelt oder Weinbehandlungsmittel entgegen Paragraph 3, Absatz 4, in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      Erzeugnisse gemäß Paragraph eins,, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen Paragraph 3, Absatz 5, übergegangen sind, an den Verbraucher abgegeben hat,
    4. Ziffer 4
      gegen die Bestimmungen des Paragraph 6, zuwiderhandelt oder Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß Paragraph 8, in Verkehr bringt,
    5. Ziffer 5
      Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß Paragraph 9, in Verkehr bringt,
    6. Ziffer 6
      Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder 5 in Verkehr bringt,
    7. Ziffer 7
      Prädikatswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins,, 2 oder 3 in Verkehr bringt,
    8. Ziffer 8
      entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß Paragraph 14, in Verkehr bringt,
    9. Ziffer 9
      Versuchswein entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, in Verkehr bringt,
    10. Ziffer 10
      Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang oder Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein entgegen den Bestimmungen des Paragraph 23, in Verkehr bringt,
    11. Ziffer 11
      weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe oder nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 32, aufbewahrt oder lagert,
    12. Ziffer 12
      gegen die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 34, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt,
    13. Ziffer 13
      Obstwein entgegen den Bestimmungen gemäß Paragraph 35, in Verkehr bringt,
    14. Ziffer 14
      Obstwein entgegen Paragraph 36, behandelt,
    15. Ziffer 15
      Obstwein entgegen Paragraph 37, bezeichnet,
    16. Ziffer 16
      verdorbenen Obstwein gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, 2 oder 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6, in Verkehr bringt,
    17. Ziffer 17
      beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß Paragraph 42, Absatz 4, oder 5 an den Verbraucher abgibt oder
    18. Ziffer 18
      Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, durchgeführt zu haben, oder Veränderungen entgegen Paragraph 49, Absatz 3, vornimmt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Absatz eins, zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer
    1. Ziffer eins
      Erzeugnisse gemäß Paragraph eins,, deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 19, Absatz eins,, 2 oder 3, Paragraph 20, oder Paragraph 21, entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,
    2. Ziffer 2
      Prädikatswein entgegen Paragraph 11, Absatz 3, vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,
    3. Ziffer 3
      gegen die Bestimmungen des Paragraph 12, zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      den Bestimmungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, bezüglich Geläger oder Gelägerpresswein zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 25, Absatz 3, oder 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet, entgegen Paragraph 25, Absatz 4, unrichtige Angaben macht, entgegen Paragraph 25, Absatz 6, Wein verändert, entgegen Paragraph 25, Absatz 11, die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen Paragraph 30, zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet,
    7. Ziffer 7
      Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des Paragraph 37, entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,
    8. Ziffer 8
      den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt,
    9. Ziffer 9
      Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des Paragraph 39, in Verkehr bringt oder
    10. Ziffer 10
      Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 40, in Verkehr bringt.
  4. Absatz 4Wer einer Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
  5. Absatz 5Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Absatz eins bis 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Schlagworte

Eingangsbuch, Landwein, Qualitätswein

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40181281