Bundesrecht konsolidiert: Weingesetz 2009 § 16, Fassung vom 09.07.2020

Weingesetz 2009 § 16

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse

Paragraph 16,
  1. Absatz einsErzeugnisse, die geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, gelten als gesundheitsschädliche Erzeugnisse oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  2. Absatz 2Erzeugnisse, die entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, oder 3, des Paragraph 6, Absatz 5, – ausgenommen jener über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen – oder des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, (durch die Anreicherung von Prädikatsweinen) behandelt wurden, sind verfälschte Erzeugnisse.
  3. Absatz 3Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten, dürfen – ebenso wie Wein und Landwein, die über das zulässige Ausmaß mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gesüßt oder über das zulässige Ausmaß angereichert wurden, – in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verschnitt oder eine zulässige Behandlungsweise unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt haben. Eine derartige Möglichkeit besteht auch bei Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die entgegen Paragraph 3, Absatz 5, in das Erzeugnis übergegangen sind.

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40125924