Bundesrecht konsolidiert: Weingesetz 2009 § 46, Fassung vom 31.12.2010

Weingesetz 2009 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

80/03 Weinrecht

Text

3. Teil

Kontrolle

Bundeskellereiinspektion

§ 46.
  1. Absatz einsDer Bundeskellereiinspektion obliegt
    1. Ziffer eins
      die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß § 1,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,
    3. Ziffer 3
      die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,
    4. Ziffer 4
      die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,
    5. Ziffer 5
      die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und
    6. Ziffer 6
      die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.
  2. Absatz 2Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse gemäß § 1 nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,
    2. Ziffer 2
      die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,
    3. Ziffer 3
      die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,
    4. Ziffer 4
      die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,
    5. Ziffer 5
      die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,
    6. Ziffer 6
      die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,
    7. Ziffer 7
      die Information der Abnehmer und Verbraucher,
    8. Ziffer 8
      die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,
    9. Ziffer 9
      die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder
    10. Ziffer 10
      die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

    Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

  3. Absatz 3Liegen Informationen oder ein Verdacht vor, dass ein Erzeugnis gemäß § 1 ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher birgt, hat die Bundeskellereiinspektion das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren (Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
  4. Absatz 4Die Bundeskellereiinspektion hat sich geeigneter besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht, Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) gewährt wird. Als geeignet gelten:
    1. Ziffer eins
      Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);
    2. Ziffer 2
      Mostwäger gemäß § 55.

Die Organe der Weinaufsicht dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse gemäß § 1 in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.

  1. Absatz 5Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.
  2. Absatz 6Die Bundeskellereiinspektion hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durchgeführt werden. Die Bescheide sind der Bundeskellereiinspektion zuzustellen. Das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.
  3. Absatz 7Die Bundeskellereiinspektion ist zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen gemäß § 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; sie hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Die Bundeskellereiinspektion hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.
  4. Absatz 8Gegen Entscheidungen der Bundeskellereiinspektion gemäß § 15 kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden, der die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

Schlagworte

Weinbau

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111483