(2)Absatz 2Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse gemäß § 1 nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere
die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,
die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,
die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,
die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,
die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,
die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,
die Information der Abnehmer und Verbraucher,
die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,
die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder
die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.