Bundesrecht konsolidiert: Weingesetz 2009 § 2, tagesaktuelle Fassung

Weingesetz 2009 § 2

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

1. Teil
Wein

1. Abschnitt
Herstellung und Verkehrsfähigkeit

Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFür dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      „Erzeugnisse“: sämtliche Produkte, die in den Anwendungsbereich des Paragraph eins, fallen, ausgenommen Obstweinerzeugnisse;
    2. Ziffer 2
      „Österreichischer Wein“: in Österreich aus österreichischen Weintrauben hergestellter Wein;
    3. Ziffer 3
      „Inverkehrbringen“ ist das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1; unter Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, ist weiters das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht;
    4. Ziffer 4
      „weinhaltige Getränke“: Getränke, die einen Anteil an Wein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisiertem Wein, alkoholarmem Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure von mindestens 50% aufweisen;
    5. Ziffer 5
      „entalkoholisierter Wein“: Getränk aus Wein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5% vol. oder weniger abgesenkt wurde;
    6. Ziffer 6
      „alkoholarmer Wein“: Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Wein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5% vol., höchstens jedoch 5,0% vol. beträgt;
    7. Ziffer 7
      „Grad Klosterneuburger Mostwaage“: 1 Grad Klosterneuburger Mostwaage (1° KMW) ist 1:17 des Massengehaltes einer wässrigen Saccharoselösung von 20%.
  2. Absatz 2Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, ist ausschließlich zulässig, wenn diese den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und dieses Bundesgesetzes entsprechen. Bei Beurteilung dieser Erzeugnisse ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den weinrechtlichen Vorschriften nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111439

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/111/P2/NOR40111439