(1)Absatz einsOpfer einer gerichtlichen Unrechtsentscheidung im Sinne des § 1 sowie deren Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie oder Geschwister und deren Nachkommen können die Feststellung beantragen, dass diese Entscheidung als nicht erfolgt gilt.Opfer einer gerichtlichen Unrechtsentscheidung im Sinne des Paragraph eins, sowie deren Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie oder Geschwister und deren Nachkommen können die Feststellung beantragen, dass diese Entscheidung als nicht erfolgt gilt.