Bundesrecht konsolidiert: Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz § 3, Fassung vom 14.12.2024

Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz § 3

Kurztitel

Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Antragsbefugnis und Zuständigkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz einsOpfer einer gerichtlichen Unrechtsentscheidung im Sinne des Paragraph eins, sowie deren Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie oder Geschwister und deren Nachkommen können die Feststellung beantragen, dass diese Entscheidung als nicht erfolgt gilt.
  2. Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, stellt das Landesgericht für Strafsachen Wien durch einen Einzelrichter mit Beschluss fest, wobei in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 eine Prüfung im Einzelfall zu unterbleiben hat.
  3. Absatz 3Ist eine Prüfung im Einzelfall zulässig und erforderlich, so hat das Gericht vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Versöhnungsbeirats (Paragraph 5,) einzuholen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen für das Verfahren die Bestimmungen der StPO.

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

20006523

Dokumentnummer

NOR40111423

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/110/P3/NOR40111423