Bundesrecht konsolidiert: Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz § 5, Fassung vom 10.09.2024

Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz § 5

Kurztitel

Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Versöhnungsbeirat

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Justiz ist ein Versöhnungsbeirat einzurichten, der aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, einem Vertreter universitärer Einrichtungen für Zeitgeschichte und einem Vertreter universitärer Einrichtungen für Rechtsgeschichte zu bestehen hat. Den Vorsitz führt die Bundesministerin für Justiz oder ein von ihr bestimmter rechtskundiger Bediensteter aus dem Stande des Bundesministeriums für Justiz. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode des neuen Beirates.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Mitglieder des Beirates sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden von der Bundesministerin für Justiz berufen. Hinsichtlich der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der organisierten Kriegsopfer und der organisierten Behinderten sind die Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, anzuwenden. Die Vorschläge für die Bestellung der universitären Vertreter hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erstatten.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Justiz hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes gröblich vernachlässigen, im letzteren Falle nach Anhörung der Vorschlagsberechtigten. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, wenn auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen kein gleichartiger Anspruch besteht.
  4. Absatz 4Der Beirat wird vom Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Die Einladungen sollen mit der Tagesordnung den Mitgliedern des Beirates spätestens acht Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Beirat tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen, so ist der Beirat auch dann beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten weniger als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Über die Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen zu enthalten hat; eine Abschrift ist den Mitgliedern des Beirates zu übersenden. Der Vorsitzende ist berechtigt, dem Beirat Experten mit beratender Stimme beizuziehen.
  5. Absatz 5Dem Beirat obliegt es, Stellungnahmen auf Ersuchen der Gerichte zu Fragen typisch nationalsozialistischem Unrecht abzugeben.

Schlagworte

Reisekosten

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

20006523

Dokumentnummer

NOR40111425

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/110/P5/NOR40111425