(1)Absatz einsAlle Opfer gerichtlicher Unrechtsentscheidungen im Sinne des § 1, sowie jene, die - ohne deswegen verurteilt worden zu sein - Akte des Widerstandes oder andere gegen das NS-Unrechtsregime gerichtete Akte gesetzt und dadurch etwa als Widerstandskämpfer oder insbesondere als Deserteure durch die bewusste Nichtteilnahme am Krieg an der Seite des nationalsozialistischen Unrechtsregimes oder als sogenannte „Kriegsverräter“ zu dessen Schwächung und Beendigung sowie zur Befreiung Österreichs beigetragen haben, sind rehabilitiert.Alle Opfer gerichtlicher Unrechtsentscheidungen im Sinne des Paragraph eins,, sowie jene, die - ohne deswegen verurteilt worden zu sein - Akte des Widerstandes oder andere gegen das NS-Unrechtsregime gerichtete Akte gesetzt und dadurch etwa als Widerstandskämpfer oder insbesondere als Deserteure durch die bewusste Nichtteilnahme am Krieg an der Seite des nationalsozialistischen Unrechtsregimes oder als sogenannte „Kriegsverräter“ zu dessen Schwächung und Beendigung sowie zur Befreiung Österreichs beigetragen haben, sind rehabilitiert.