Bundesrecht konsolidiert: Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz § 4, Fassung vom 10.09.2024

Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz § 4

Kurztitel

Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Rehabilitierung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAlle Opfer gerichtlicher Unrechtsentscheidungen im Sinne des Paragraph eins,, sowie jene, die - ohne deswegen verurteilt worden zu sein - Akte des Widerstandes oder andere gegen das NS-Unrechtsregime gerichtete Akte gesetzt und dadurch etwa als Widerstandskämpfer oder insbesondere als Deserteure durch die bewusste Nichtteilnahme am Krieg an der Seite des nationalsozialistischen Unrechtsregimes oder als sogenannte „Kriegsverräter“ zu dessen Schwächung und Beendigung sowie zur Befreiung Österreichs beigetragen haben, sind rehabilitiert.
  2. Absatz 2Ihnen und den Opfern anderer typischer nationalsozialistischer Unrechtshandlungen sowie allen Opfern der politischen Verfolgung und deren Familien spricht die Republik Österreich ihre Achtung aus. Mitgefühl gebührt auch den aus ihrer Heimat Vertriebenen und allen Opfern des vom nationalsozialistischen Unrechtsregime zu verantwortenden Krieges.

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

20006523

Dokumentnummer

NOR40111424

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/110/P4/NOR40111424