Bundesrecht konsolidiert: Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 § 4, Fassung vom 23.12.2019

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 § 4

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 291/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKZVO 2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Registrierungspflichten für Tierhalter

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene gemäß den Bestimmungen des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, – ERsB) und Kommunikationsdaten, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schweine, Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.
  2. Absatz 2Der Verantwortliche für Betriebe gemäß Absatz eins, hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Absatz eins, anzeigepflichtigen Tierart dem Betreiber des VIS bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 entsprochen.
  3. Absatz 3Die Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung sowie Bienen (Imker) haben Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters oder Imkers einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (z. B.: Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des ERsB) und Kommunikationsdaten sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  4. Absatz 3 aAbweichend von Absatz 3, haben Imker auch:
    1. Ziffer eins
      anzugeben, ob der Imker die Angabe der Standorte sowie die jährliche Aktualisierung gemäß Ziffer 2 und 3 im Wege über die Ortsgruppe durchführen lässt, in der er organisiert ist, oder ob diese Daten vom Imker persönlich ins VIS eingegeben werden. Soll die Meldung über die Ortsgruppe erfolgen, hat der Imker nachzuweisen, dass die Ortsgruppe sich zur Übernahme der Meldung bereit erklärt hat; jede Änderung des Meldewegs ist vom Imker der Behörde ohne Verzug mitzuteilen;
    2. Ziffer 2
      spätestens 30 Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Betreiber des VIS über die Aufnahme als rechtliche Einheit im VIS und der Übermittlung der Zugriffsberechtigung Folgendes in das VIS einzugeben: die Angaben zu den Standorten von Bienenständen (Daten zu Bienenständen nach Anhang 1a) sowie jede Änderung der Standorte von Bienenständen einschließlich der Aufgabe eines Standorts innerhalb von sieben Tagen sowie
    3. Ziffer 3
      ab 1.1.2017 die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke zum Erhebungsstichtag 31. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 31. Dezember desselben Jahres und zum Erhebungsstichtag 30. April des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 30. Juni desselben Jahres zu melden; diese Angaben sind im VIS unter der Registrierungsnummer des Imkers einzutragen.
  5. Absatz 4Verantwortliche für Tierhaltungen oder Imker gemäß Absatz 3, haben die Aufgabe der Haltung einer gemäß Absatz 3, anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Bei Imkern hat dabei die Eingabe ins VIS auf dem gemäß Absatz 3 a, Ziffer eins, gewählten Meldeweg zu erfolgen. Diesen Anzeigepflichten wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 entsprochen.
  6. Absatz 5Meldepflichtige gemäß Absatz eins und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten. Änderungsmeldungen von Durchschnittsbeständen bei Geflügelhaltungen, bei denen die Zahl von 350 Tieren nicht überschritten wird, sowie bei Kaninchen sind nur erforderlich, wenn die Abweichungen vom gemeldeten Durchschnittsbestand mehr als 100% betragen.
  7. Absatz 6Die Anzeigepflicht nach Absatz 3, wird auch durch die Erstattung der Anzeigen nach Paragraph 6, der Geflügelpest-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,, sowie nach Paragraph 25, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, erfüllt.
  8. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Absatz 3,, 3a Ziffer eins,, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.
  9. Absatz 8Ortsgruppen der Landesverbände, die sich gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins, zur Übernahme der Meldungen bereit erklärt haben, haben alle ihnen gemeldeten Daten gemäß Absatz 3 a, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, unverzüglich ins VIS einzutragen.

Im RIS seit

23.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40172539