Bundesrecht konsolidiert: Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung § 4, tagesaktuelle Fassung

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung § 4

Kurztitel

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAK-G

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Aufgaben

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:
    1. Ziffer eins
      Missbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 302, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,),
    2. Ziffer 2
      Bestechlichkeit (Paragraph 304, StGB),
    3. Ziffer 3
      Vorteilsannahme (Paragraph 305, StGB),
    4. Ziffer 4
      Vorteilsannahme zur Beeinflussung (Paragraph 306, StGB),
    5. Ziffer 5
      Bestechung (Paragraph 307, StGB),
    6. Ziffer 6
      Vorteilszuwendung (Paragraph 307 a, StGB),
    7. Ziffer 7
      Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (Paragraph 307 b, StGB),
    8. Ziffer 8
      Verbotene Intervention (Paragraph 308, StGB),
    9. Ziffer 8 a
      Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraph 310, StGB),
    10. Ziffer 8 b
      Verstöße gegen Paragraph 18, Informationsordnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,,
    11. Ziffer 9
      Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (Paragraphen 153, Absatz 3,, 313 oder in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB),
    12. Ziffer 9 a
      Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Paragraph 168 g, StGB),
    13. Ziffer 10
      Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB),
    14. Ziffer 11
      Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB) und Schwerer Betrug (Paragraph 147, StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (Paragraph 148, StGB) auf Grund einer solchen Absprache,
    15. Ziffer 12
      Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (Paragraph 309, StGB),
    16. Ziffer 13
      Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Ziffer eins bis 8, Ziffer 9,, Ziffer 9 a,, Ziffer 11, zweiter und dritter Fall und Ziffer 12, genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (Paragraphen 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Ziffer eins bis 8, Ziffer 9,, Ziffer 9 a und Ziffer 11, zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,
    17. Ziffer 14
      strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Ziffer eins bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,
    18. Ziffer 15
      strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.
    In den Fällen der Ziffer 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.
  2. Absatz 2Das Bundesamt ist für die Zusammenarbeit bei Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe in den im Absatz eins, genannten Fällen zuständig. Darüber hinaus ist das Bundesamt für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und internationalen Einrichtungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Allgemeinen, insbesondere den Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet, zuständig. Paragraph 4, Absatz eins, Bundeskriminalamt-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Das Bundesamt hat im Rahmen der Erforschung und Analyse von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu gewinnen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
  4. Absatz 4Das Bundesamt ist bundesweit für kriminalpolizeiliche Ermittlungen zuständig bei Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt mit Todesfolge sowie lebensgefährdendem Waffengebrauch (Paragraph 7, Waffengebrauchsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,) durch
    1. Ziffer eins
      Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit es sich um Bedienstete des Bundes handelt,
    2. Ziffer 2
      sonstige Bedienstete der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Paragraph 2 b, Absatz 2, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,) sowie
    3. Ziffer 3
      sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder diesem nachgeordneter Dienststellen, die zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
  5. Absatz 5Das Bundesamt ist darüber hinaus bundesweit für Ermittlungen im Zusammenhang mit Misshandlungsvorwürfen gegen Organe oder Bedienstete gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zuständig. Ein Misshandlungsvorwurf ist der Verdacht oder Vorwurf einer
    1. Ziffer eins
      vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt,
    2. Ziffer 2
      strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, wenn ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass diese auf eine unverhältnismäßige Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt (Paragraphen 4 bis 6 Waffengebrauchsgesetz 1969) zurückzuführen ist, oder
    3. Ziffer 3
      unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit.
    Eine Zuständigkeit des Bundesamtes besteht nicht, wenn sich ein Misshandlungsvorwurf gemäß Absatz 5, Ziffer 3, auf ein Verhalten gegenüber einem Bediensteten des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Inneres bezieht und kein Anfangsverdacht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, vorliegt.

Anmerkung

EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 111/2019

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40254808

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/72/P4/NOR40254808