3. Abschnitt
Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von nicht CE-gekennzeichneten Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen
Ziele
§ 17.Paragraph 17,
Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung und – gestützt auf die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen (§ 1 Abs. 3 Z 1) und Hebeeinrichtungen für Personen (§ 1 Abs. 3 Z 2) – in diesem Abschnitt als „Aufzüge“ bezeichnet – durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest. Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung und – gestützt auf die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) und Hebeeinrichtungen für Personen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,) – in diesem Abschnitt als „Aufzüge“ bezeichnet – durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest.