Bundesrecht konsolidiert: Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 11, Fassung vom 22.04.2025

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 11

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

18.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Befreiung von Personen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Betreiber einer Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich befreit werden. Die die Befreiungsmaßnahme setzende Person muss mit der Funktionsweise der Hebeanlage vertraut sein
  2. Absatz 2Die Befreiungsmaßnahme hat 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen.
  3. Absatz 3Bei Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen den die Befreiungsmaßnahme setzenden Personen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung – unvorgreiflich einer vorhergehenden Änderung gemäß dem 2. Abschnitt – jedoch erst nach einer sicherheitstechnischen Prüfung und Nachrüstung im Sinne des 3. Abschnittes erforderlich.

Im RIS seit

22.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40164819