Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
17.09.2014
Abkürzung
HBV 2009
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Hebeanlagenwärter
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDer Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Von der Inspektionsstelle ist zu überprüfen, ob er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hebeanlage vertraut ist. Hierüber hat die Inspektionsstelle einen Vermerk im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu machen. Der Name des Hebeanlagenwärters und die Daten über seine Erreichbarkeit sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch einzutragen und vom Hebeanlagenwärter gegenzuzeichnen.
(2)Absatz 2Der Hebeanlagenwärter muss, solange die Hebeanlage zur Benützung bereit steht, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.
(3)Absatz 3Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Befugnis zu entziehen und die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Betreiber umgehend zu informieren.
Schlagworte
Betriebsstelle
Im RIS seit
30.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014
Gesetzesnummer
20006349
Dokumentnummer
NOR40107243