Bundesrecht konsolidiert: Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 13, Fassung vom 17.09.2014

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

17.09.2014

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Hebeanlagenwärter

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Von der Inspektionsstelle ist zu überprüfen, ob er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hebeanlage vertraut ist. Hierüber hat die Inspektionsstelle einen Vermerk im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu machen. Der Name des Hebeanlagenwärters und die Daten über seine Erreichbarkeit sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch einzutragen und vom Hebeanlagenwärter gegenzuzeichnen.
  2. Absatz 2Der Hebeanlagenwärter muss, solange die Hebeanlage zur Benützung bereit steht, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.
  3. Absatz 3Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Befugnis zu entziehen und die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Betreiber umgehend zu informieren.

Schlagworte

Betriebsstelle

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40107243