Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
17.09.2014
Abkürzung
HBV 2009
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Befreiung von Personen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDer Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens haben in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich zu befreien.
(2)Absatz 2Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hebeanlagenwärters oder der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.
(3)Absatz 3Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen dem Hebeanlagenwärter oder dem Betreuungsunternehmen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung – unvorgreiflich einer vorhergehenden Änderung gemäß dem 2. Abschnitt – jedoch erst nach einer sicherheitstechnischen Prüfung und Nachrüstung im Sinne des 3. Abschnittes erforderlich.Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen dem Hebeanlagenwärter oder dem Betreuungsunternehmen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung – unvorgreiflich einer vorhergehenden Änderung gemäß dem 2. Abschnitt – jedoch erst nach einer sicherheitstechnischen Prüfung und Nachrüstung im Sinne des 3. Abschnittes erforderlich.
Im RIS seit
30.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014
Gesetzesnummer
20006349
Dokumentnummer
NOR40107241