Bundesrecht konsolidiert: Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 11, Fassung vom 17.09.2014

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

17.09.2014

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Befreiung von Personen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens haben in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich zu befreien.
  2. Absatz 2Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hebeanlagenwärters oder der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen dem Hebeanlagenwärter oder dem Betreuungsunternehmen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung – unvorgreiflich einer vorhergehenden Änderung gemäß dem 2. Abschnitt – jedoch erst nach einer sicherheitstechnischen Prüfung und Nachrüstung im Sinne des 3. Abschnittes erforderlich.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40107241