Bundesrecht konsolidiert: Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 16, tagesaktuelle Fassung

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 § 16

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

2. Abschnitt
Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsBei Umbauten und Modernisierungen von Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, oder der ASV 1996, in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) bzw. der ASV 2008 (gegebenenfalls auch ASV 1996) sicherzustellen. Paragraph 23, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei Modernisierungen von Aufzügen einschließlich Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der ASV 1996 in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind weiters folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Einbau von Türen auf dem Lastträger (Fahrkorbtüren, Lastträgertüren) und Installierung eines Systems zur Positionsangabe im Innern des Lastträgers,
    2. Ziffer 2
      Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragseile des Lastträgers,
    3. Ziffer 3
      Änderung der Vorrichtungen für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird,
    4. Ziffer 4
      Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte oder für Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne fremde Hilfe in den Lastträgern und an den Haltestellen,
    5. Ziffer 5
      Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden Türen,
    6. Ziffer 6
      Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s,
    7. Ziffer 7
      Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten Notrufdienst sicherzustellen,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen,
    9. Ziffer 9
      Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des Lastträgers,
    10. Ziffer 10
      Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung. Ihre Funktionsdauer muss für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen. Mit dieser Vorrichtung muss auch das Notrufsystem im Sinne von Ziffer 7, funktionieren.
  3. Absatz 3Wenn die zutreffenden im Anhang römisch XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung die zutreffenden im Anhang römisch XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen nachweislich erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass der Umbau oder die Modernisierung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ausreichend ist. Diesfalls wird auch keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für die geänderte und entsprechend nachgerüstete Hebeanlage begründet.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40107246