(4)Absatz 4Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 2 oder Abs. 3 fallen, und Schwimmkörpern ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.Auf Fahrzeugen, die nicht unter Absatz 2, oder Absatz 3, fallen, und Schwimmkörpern ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.