Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Griechenland) Art. 22, Fassung vom 30.11.2023

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Griechenland) Art. 22

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Griechenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 16/2009

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

VERMÖGEN

  1. Absatz einsUnbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne aus dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge nach Artikel 8 besteuert werden.
  4. Absatz 4Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20006231

Dokumentnummer

NOR40104505