Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Griechenland) Art. 26, Fassung vom 02.10.2022

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Griechenland) Art. 26

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Griechenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 16/2009

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 26

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 26

INFORMATIONSAUSTAUSCH

  1. Absatz einsDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
    1. Litera a
      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
    2. Litera b
      Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
    3. Litera c
      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20006231

Dokumentnummer

NOR40104509