(1) Kontrollpflichtige Tiere, Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die nächste geeignete Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle verzichten, wenn der Verfügungsberechtigte eine Vernichtung der Sendung unter amtlicher Aufsicht auf seine Kosten beantragt.