Bundesrecht konsolidiert: Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 § 35, Fassung vom 13.12.2019

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 474/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Abkürzung

VEVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

Paragraph 35,
  1. Absatz einsBei Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager im Sinne des Zollkodex oder ein Lager zur Ausstattung von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden (Schiffsausstatter) bestimmt sind, darf der Grenztierarzt den Eingang in eine solche Zone beziehungsweise in ein solches Lager oder die Einfuhr nur gestatten, wenn der Verfügungsberechtigte vorher die endgültige zollrechtliche Bestimmung dieser Sendungen deklariert. Dabei ist zu klären, ob die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 2 aufgeführten Gebiete vorgesehen ist oder ob es sich um eine noch festzulegende andere endgültige zollrechtliche Bestimmung handelt. Weiters hat der Verfügungsberechtigte bekannt zu geben, ob die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Wenn keine endgültige zollrechtliche Bestimmung angegeben ist, müssen die Sendungen so behandelt werden, als ob sie für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 2 aufgeführten Gebiete bestimmt wären.
  2. Absatz 2Sendungen nach Absatz eins, müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Sendungen die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Die Warenuntersuchung ist – außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht – nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, dass die betreffende Sendung nicht den Vorschriften entspricht.
  3. Absatz 3Wird bei den Kontrollen nach Absatz 2, festgestellt, dass die Vorschriften erfüllt sind, so gelten diese Sendungen veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geeignet.
  4. Absatz 4Wird jedoch bei den Kontrollen nach Absatz 2, festgestellt, dass die Sendungen die Vorschriften nicht erfüllen, so dürfen die Zollbehörden und die Grenztierärzte der Grenzkontrollstelle den Eingang der Sendungen in eine Freizone, in ein Freilager, in ein Zolllager oder in ein Lager eines Schiffsausstatters nur gestatten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Erzeugnisse in der Sendung aus dem Drittstaat dürfen nicht mit einem tierseuchenrechtlichen Einfuhrverbot belegt sein.
    2. Ziffer 2
      Die Freizonen, Freilager oder Zolllager müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates für die Lagerung nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften konformer Sendungen anerkannt und veröffentlicht sein.
    3. Ziffer 3
      Die österreichischen Freizonen, Freilager und Zolllager müssen für die Lagerung der Sendung zugelassen sein. Für die Zulassung der Lager für nicht gemeinschaftsrechtskonforme Sendungen gelten die Bedingungen von Anlage 8. Für das Zulassungsverfahren gilt Paragraph 16, Absatz 2, sinngemäß.
    4. Ziffer 4
      Schiffsausstatter müssen den Bedingungen des Artikel 13, der Richtlinie 97/78/EG entsprechen.
  5. Absatz 5Die Sendungen sind unter Zollverschluss in die Freizonen, Freilager oder Zolllager zu verbringen.
  6. Absatz 6Sendungen nach Absatz 4, dürfen ein Freilager, ein Zolllager oder eine Freizone nur verlassen, wenn sie entweder in einen Drittstaat oder in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht oder zur unschädlichen Beseitigung bestimmt werden. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sollen die Sendungen in einen Drittstaat ausgeführt werden, so sind die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Litera a,, c, d und e der Richtlinie 97/78/EG anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Sollen die Sendungen in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht werden, so hat dies im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren oder in einem anderen externen Versandverfahren gemäß Artikel 91, Absatz 2, des Zollkodex zu erfolgen. In der Abfertigungsbescheinigung sind die genauen Angaben über dieses Lager einzutragen.
    3. Ziffer 3
      Die Beförderung zu einem Ort, an dem die Sendungen unschädlich beseitigt werden sollen, darf erst nach der Denaturierung (z. B. durch Einfärben) der betreffenden Waren und Gegenstände erfolgen. Die Weiterbeförderung der betreffenden Sendungen hat ohne Umladung unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen.
  7. Absatz 7Ein Transport der Sendung zwischen Freizonen, Freilagern und Zolllagern ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103500