(1) Bei Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager im Sinne des Zollkodex oder ein Lager zur Ausstattung von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden (Schiffsausstatter) bestimmt sind, darf der Grenztierarzt den Eingang in eine solche Zone beziehungsweise in ein solches Lager oder die Einfuhr nur gestatten, wenn der Verfügungsberechtigte vorher die endgültige zollrechtliche Bestimmung dieser Sendungen deklariert. Dabei ist zu klären, ob die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 2 aufgeführten Gebiete vorgesehen ist oder ob es sich um eine noch festzulegende andere endgültige zollrechtliche Bestimmung handelt. Weiters hat der Verfügungsberechtigte bekannt zu geben, ob die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Wenn keine endgültige zollrechtliche Bestimmung angegeben ist, müssen die Sendungen so behandelt werden, als ob sie für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 2 aufgeführten Gebiete bestimmt wären.