(2) Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, mit Ausnahme von Schlachtrindern und Schlachtschweinen, innergemeinschaftlich verbracht, müssen sie vor der Verbringung seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage, im Falle der Verbringung von Schlachtschafen und Schlachtziegen mindestens 21 Tage, ununterbrochen im Herkunftsbetrieb gehalten worden sein.