(5) Ist auf Grund einer Maßnahme der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates – gestützt auf die entsprechende, in Anlage 1 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage – die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben, so muss die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.