Bundesrecht konsolidiert: Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 5, Fassung vom 29.09.2022

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

BVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Bescheinigungen und Formulare

§ 5.
  1. (1) Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung sind von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten amtlichen Tierarzt des Ursprungsstaates beziehungsweise des Herkunftsstaates ausgestellte Dokumente, in denen die gemäß dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (z. B. Tiergesundheitsbescheinigung oder sonstige Zeugnisse).
  2. (2) Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung müssen den Formular- und Ausfertigungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 entsprechen. Ist der Versender oder Händler berechtigt, den Teil I (Angaben zur Sendung) des Bescheinigungsformulars für den innergemeinschaftlichen Handel auszufertigen, hat er diesen mittels TRACES mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Beginn des Versandes an die für den Abgangsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Auch in diesem Fall hat die ausstellende Behörde alle Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
  3. (3) Beim Ausstellen von Bescheinigungen sind die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie 96/93/EG einzuhalten. Bescheinigungen dürfen nur durch den Bescheinigungsbefugten ausgestellt werden. Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit in Bescheinigungsmustern Alternativen vorgesehen sind, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern sind nur zulässig, wenn diese Streichungen in den Bescheinigungsmustern, etwa durch eine Fußnote, vorgesehen sind. Von österreichischen Behörden ausgestellte Bescheinigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen sind in deutscher Sprache und in der Sprache des Bestimmungsstaates auszustellen.
  4. (4) Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung müssen den amtlichen Kontrollorganen des Bestimmungsortes in Österreich im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Diese Bescheinigungen müssen beim Transport mitgeführt werden.
  5. (5) Eine Bescheinigung gilt nur für Tiere, die aus demselben Betrieb stammen und in ein und demselben Fahrzeug und an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden. Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Für jede Einheit muss eine eigene Bescheinigung vorhanden sein und mit der Einheit mitgeführt werden.
  6. (6) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt bestehen oder die einzelnen Blätter müssen dokumentenecht miteinander verbunden sein. Sie müssen mit einer laufenden Nummer versehen sein. Die Gültigkeit der Bescheinigung für lebende Tiere ist mit zehn Tagen ab dem Datum der Gesundheitsuntersuchung begrenzt, sofern das Gemeinschaftsrecht nichts anderes festlegt.
  7. (7) Der Bescheinigungsbefugte darf eine Bescheinigung nur dann ausstellen, wenn ihm keine Umstände zur Kenntnis gebracht werden, die auf die Nichteinhaltung der entsprechenden Anforderungen schließen lassen. Ist für eine Bescheinigung die Bestätigung des Tierbesitzers über die Erfüllung von Kriterien erforderlich, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn der Tierbesitzer dies schriftlich bestätigt.
  8. (8) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung unbeschadet anderer innerstaatlicher oder direkt anwendbarer gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften mindestens drei Jahre, im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
  9. (9) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung über Bescheinigungen sind sowohl der Bescheinigungsbefugte, als auch der Absender, der Verfügungsberechtigte und der Empfänger der Sendung verpflichtet.

Schlagworte

Formularvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103428

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P5/NOR40103428