Bundesrecht konsolidiert: Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 18, Fassung vom 28.09.2021

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

BVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDas innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten, wenn und soweit:
    1. Ziffer eins
      diese auf Grund einer nach Artikel 10, der Richtlinie 90/425/EWG oder nach Artikel 9, der Richtlinie 89/662/EWG, oder Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2002/99/EG beschlossenen Maßnahme von der Gemeinschaft vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen worden sind oder die auf Grund einer solchen Maßnahme erlassenen Auflagen nicht eingehalten werden, oder
    2. Ziffer 2
      dies auf Grund einer vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß Paragraph 2 c, oder Paragraph 5, TSG erlassenen Verordnung ausgeschlossen worden ist.
  2. Absatz 2Sofern bei Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins, der Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaat bestimmte Vorgangsweisen festlegen kann oder die Verbringung von Zustimmungserklärungen abhängig gemacht wird, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auch die nationale Umsetzung dieser Maßnahmen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Werden für Erzeugnisse tierischen Ursprungs in einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Ausnahmen vom Verbringungsverbot gewährt, müssen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs einer der in der Anlage 5 für die jeweilige Erzeugnisart und Tierseuche vorgesehenen Behandlung unterzogen worden sein.
  4. Absatz 4Werden für Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur in einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Ausnahmen vom Verbringungsverbot gewährt, wenn sie nicht aus einem seuchenverdächtigen Betrieb oder einem Betrieb stammen, der einer veterinärbehördlichen Sperre unterliegt, so müssen die Sendungen zusätzlich zu den durch andere Vorschriften gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen festgelegten Dokumenten tierärztliche Bescheinigungen mitführen, in denen diese Eigenschaft betätigt wird.
  5. Absatz 5Wird für Fleisch in einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine Ausnahme vom Verbringungsverbot gewährt, so müssen die Sendungen gemäß Anlage 6 gekennzeichnet sein.

Schlagworte

Bestimmungsstaat

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103441

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P18/NOR40103441