Bundesrecht konsolidiert: Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 17, Fassung vom 28.09.2021

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

BVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Bewilligungspflichtiges Verbringen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDas innergemeinschaftliche Verbringen nach Österreich von:
    1. Ziffer eins
      Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind;
    2. Ziffer 2
      Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist;
    3. Ziffer 3
      Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist;
    4. Ziffer 4
      Erreger von Tierkrankheiten und erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;
    5. Ziffer 5
      Untersuchungsmaterial das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann sowie
    6. Ziffer 6
      infizierten Tieren für wissenschaftliche Untersuchungen
    bedarf einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Absatz 3,
  2. Absatz 2Vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend aus tierseuchenrechtlichen Gründen getroffene Verfügungen, dass weitere Tiere, Waren und Gegenstände als bewilligungspflichtig erklärt werden oder legt weitere Ausnahmen von der Bewilligung fest, sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
  3. Absatz 3Veterinärbehördliche Bewilligungen sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf Antrag zu erteilen, wenn mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Erteilung der Bewilligung gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
  4. Absatz 4Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere für Transportbehältnis und Bestimmungsort, das Freisein von bestimmten Krankheitserregern und die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103440

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P17/NOR40103440