(2)Absatz 2Jeder Betrieb (landwirtschaftlicher Betrieb, Sammelstelle, Handelseinrichtung, Händler, etc.), der Tiere gemäß Abs. 1 verbringt hat Kopien der Bescheinigungen mindestens drei Jahre, im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.Jeder Betrieb (landwirtschaftlicher Betrieb, Sammelstelle, Handelseinrichtung, Händler, etc.), der Tiere gemäß Absatz eins, verbringt hat Kopien der Bescheinigungen mindestens drei Jahre, im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.