(1)Absatz einsFür das Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen zur Ausfuhr in Drittstaaten, die einem Abkommen mit Österreich oder der Gemeinschaft über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.