Bundesrecht konsolidiert: Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 20, Fassung vom 17.04.2021

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

BVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln

Paragraph 20,
  1. Absatz einsStellt die für den Bestimmungsort zuständige Behörde fest, dass Tiere, Waren oder Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder einem in Anlage 7 lit. B und C genannten Gebieten nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, wobei die Gefahr der Seuchenverbreitung aber nicht unmittelbar besteht, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich nicht um Schlachttiere handelt, die bereits in den Schlachtbetrieb eingebracht wurden,
    2. Ziffer 2
      der Verfügungsberechtigte dem zustimmt,
    3. Ziffer 3
      der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und
    4. Ziffer 4
      andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benachrichtigt worden sind.
  2. Absatz 2Besteht die Möglichkeit, dass der Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde beseitigt werden kann, so ist der Verfügungsberechtigte von der Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich die Sendung befindet, unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.
  3. Absatz 3Die Rücksendung von Tieren, Waren oder Gegenständen nach Österreich, die in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Anlage 7 lit. B und C genannten Gebiete verbracht wurden und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der veterinärbehördlichen Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend.
  4. Absatz 4Tiere, Waren und Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder den in Anlage 7 lit. B und C genannten Gebieten aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet wurden, dürfen durch Österreich nach einem anderen Mitgliedstaat nur dann verbracht werden, wenn für die Sendung von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedsstaaten oder Gebieten gemäß Anlage 7 lit. B und C eine schriftliche Zustimmung dazu vorliegt.
  5. Absatz 5Ist eine Rücksendung oder Behebung des Mangels gemäß Absatz 2, nicht möglich, so sind die Tiere, Waren oder Gegenstände auf Kosten des Verfügungsberechtigten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu behandeln.
  6. Absatz 6Von der unschädlichen Beseitigung von lebenden Tieren kann abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte der Schlachtung zustimmt und tierseuchenrechtliche Gründe oder andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen und die Tiere die Bedingungen für Schlachttiere erfüllen. Für Tiere, die die Bedingungen für Schlachttiere nicht erfüllen, ist eine angemessene Frist zu setzen um den Mangel beheben zu lassen. Die zuständige Behörde ist hievon unverzüglich zu verständigen. Kann der Mangel bis zum Ablauf der Frist nicht behoben werden, sind die Tiere zu töten und die Tierkörper gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entsorgen oder zu verwerten.
  7. Absatz 7Von der unschädlichen Beseitigung von lebenden Tieren, die nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung, zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestimmt sind, ist abzusehen, wenn tierseuchenrechtlichen Gründe oder andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Die Tiere sind in diesem Fall auf Kosten des Verfügungsberechtigten unter amtlicher Kontrolle zu halten und gegebenenfalls zu isolieren.
  8. Absatz 8Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt Paragraph 4 c, Absatz 2, TSG.
  9. Absatz 9Wird bei einer behördlichen Kontrolle während der Verbringung festgestellt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden oder nicht eingehalten werden, so sind auf Kosten des Verfügungsberechtigten geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Gesundheit der Tiere als auch zur Verhinderung der Ausbreitung von Tierkrankheiten zu treffen. Diese Maßnahmen der zuständigen Behörde können je nach Einzelfall darin bestehen, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um
    1. Ziffer eins
      den Transport der Tiere zu beenden oder sie auf dem kürzesten Weg zu ihrem Ausgangsort zurückzubefördern, sofern diese Maßnahme die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährdet;
    2. Ziffer 2
      die Tiere angemessen unterzubringen und für die im Fall einer Unterbrechung des Transports erforderliche Pflege der Tiere zu sorgen;
    3. Ziffer 3
      die Schlachtung oder Tötung der Tiere zu veranlassen, wenn aus seuchenpolizeilichen Gründen nichts entgegensteht.
    Alle Maßnahmen sind mit der Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Kontrolle vorgenommen wurde, abzustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103443

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P20/NOR40103443