Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 19.
(1) Stellt die Behörde im Zuge der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren, Waren oder Gegenständen Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie Folgendes anzuordnen:
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1. | bei Tieren |
a) | die Quarantäne in einer geeigneten Quarantänemöglichkeit und Durchführung erforderlicher tierseuchenrechtlicher Maßnahmen oder gegebenenfalls |
b) | die Tötung und Beseitigung auf eine Weise, die gewährleistet, dass etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden; |
2. | bei Waren oder Gegenständen deren Behandlung oder Beseitigung auf eine Weise, die gewährleistet, dass etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden. |
(2) Ist eine geeignete Quarantänemöglichkeit nicht vorhanden, so können die betroffenen Tiere im Zuge einer nach Abs. 1 Z 1 lit. a angeordneten Maßnahme in einer nach den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008), BGBl. II Nr. 474/2008, zugelassenen Quarantänestation quarantänisiert werden.