Bundesrecht konsolidiert: Tiermaterialien-Verordnung § 11, Fassung vom 05.08.2021

Tiermaterialien-Verordnung § 11

Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 484/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

22.05.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verwendung von Milch und Milchprodukten zur Verfütterung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Verwendung von Milch, Molke und Milchprodukten, die in einem gemäß Paragraphen 2, oder 6 der Eintragungs- und Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2006,, eingetragenen oder zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieb anfallen und zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere abgegeben werden, hat gemäß Anhang römisch eins oder römisch II der Verordnung (EG) Nr. 79/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. Nr. L 16 vom 20.1.2005, S. 46) zu erfolgen und ist nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
  2. Absatz 2Tierhalter, die eine Genehmigung gemäß Absatz eins, erhalten haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren. Eine Liste dieser registrierten Tierhalter ist vom Landeshauptmann evident zu halten und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung in den Betrieben, in denen diese TNP anfallen, heranzuziehen.
  3. Absatz 3Die Beförderung der in Absatz eins, angeführten Materialien hat durch den gemäß Absatz 2, registrierten Tierhalter, einen vom Tierhalter beauftragten Transporteur oder einen zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb zu erfolgen.
  4. Absatz 4Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 anzuwenden.
  5. Absatz 5Alle Personen, die im Absatz eins, angeführte Materialien abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, zu führen und auf Aufforderung den Behörden vorzulegen.
  6. Absatz 6Von den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 über die gesonderte Genehmigung und Registrierung der Tierhalter kann abgesehen werden, wenn es sich bei den Tierhaltern um die Herkunftsbetriebe der Rohmilch für den Milchverarbeitungsbetrieb handelt, die in Absatz eins, angeführten Materialien vom Milchverarbeitungsbetrieb ausschließlich an die ursprünglichen Herkunftsbetriebe der Rohmilch abgegeben und dort zur Verfütterung an Tiere verwendet werden, die nur zur unmittelbaren Schlachtung im Inland abgegeben werden.

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40117871