(5)Absatz 5Alle Personen, die im Abs. 1 angeführte Materialien abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und auf Aufforderung den Behörden vorzulegen.Alle Personen, die im Absatz eins, angeführte Materialien abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, zu führen und auf Aufforderung den Behörden vorzulegen.