Kurztitel
Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
Text
Fachgespräch
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDas Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2Beim Fachgespräch hat die Prüfungskommission dem Kandidaten Themenstellungen aus der betrieblichen Praxis gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten vorzugeben. Der Kandidat hat geeignete Lösungsvorschläge zu entwickeln. Zur Unterstützung können dafür Materialproben, Werkzeuge und sonstige Demonstrationsobjekte herangezogen werden. Themenstellungen zu einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(3)Absatz 3Das Fachgespräch soll für jeden Kandidaten 15 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul 25 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Kandidaten nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Gesetzesnummer
20006084
Dokumentnummer
NOR40102727