Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung § 11, tagesaktuelle Fassung

Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung § 11

Kurztitel

Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 408/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Text

Fachgespräch

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Beim Fachgespräch hat die Prüfungskommission dem Kandidaten Themenstellungen aus der betrieblichen Praxis gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten vorzugeben. Der Kandidat hat geeignete Lösungsvorschläge zu entwickeln. Zur Unterstützung können dafür Materialproben, Werkzeuge und sonstige Demonstrationsobjekte herangezogen werden. Themenstellungen zu einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
  3. Absatz 3Das Fachgespräch soll für jeden Kandidaten 15 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul 25 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Kandidaten nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

20006084

Dokumentnummer

NOR40102727