(7)Absatz 7Züge, die nicht dem Personenverkehr dienen, in denen jedoch Militärangehörige, Postangehörige oder Ladungs- und Transportbegleiter mitbefördert werden, gelten im Sinne dieser Verordnung als nicht personenbefördernde Züge; für die Sicherheit von Personen in diesen Zügen gelten die Bestimmungen der §§ 87 Abs. 1, 88 (Sicherheit von Reisenden in personenbefördernden Zügen) und 115 Abs. 4 sinngemäß. Verfügen Schienenfahrzeuge, in denen solche Personen befördert werden, über keine Notbremseinrichtung gemäß § 74 Abs. 3, muss sichergestellt sein, dass die Personen in diesen Schienenfahrzeugen eine Sprechverbindung mit dem Triebfahrzeugführer herstellen können.Züge, die nicht dem Personenverkehr dienen, in denen jedoch Militärangehörige, Postangehörige oder Ladungs- und Transportbegleiter mitbefördert werden, gelten im Sinne dieser Verordnung als nicht personenbefördernde Züge; für die Sicherheit von Personen in diesen Zügen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 87, Absatz eins,, 88 (Sicherheit von Reisenden in personenbefördernden Zügen) und 115 Absatz 4, sinngemäß. Verfügen Schienenfahrzeuge, in denen solche Personen befördert werden, über keine Notbremseinrichtung gemäß Paragraph 74, Absatz 3,, muss sichergestellt sein, dass die Personen in diesen Schienenfahrzeugen eine Sprechverbindung mit dem Triebfahrzeugführer herstellen können.