Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung § 98, Fassung vom 20.09.2021

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung § 98

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Bau- und Instandhaltungsarbeiten

Paragraph 98,
  1. Absatz einsBau- und Instandhaltungsarbeiten mit Auswirkungen auf den Eisenbahnbetrieb sind in Abstimmung mit der Betriebsführung zeitgerecht zu planen, erforderlichenfalls sind entsprechende betriebliche Regelungen zu erstellen und allen hievon Betroffenen zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Betroffene Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im erforderlichen Umfang einzubeziehen.
  2. Absatz 2Im Zuge der Planung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten gemäß Absatz eins, dürfen Gleisabschnitte zum Baugleis erklärt werden. Die räumliche Ausdehnung des Baugleises, die Absicherung gegen das Betriebsgleis sowie der Zeitraum, für den ein Gleisabschnitt zum Baugleis erklärt wird, sind exakt festzulegen. Die Abwicklung von Fahrten im Baugleis obliegt nicht der betriebssteuernden Stelle.
  3. Absatz 3Für die Abwicklung und Durchführung von Fahrten in Baugleisen sind im Zuge der Planung der Bau- und Instandhaltungsarbeiten entsprechende Regelungen zu erstellen und allen hievon Betroffenen zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Diese Regelungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angabe der für die Abwicklung von Fahrten zuständigen Stelle,
    2. Ziffer 2
      Abwicklung und Durchführung von Fahrten innerhalb des Baugleises; bei mehreren Fahrten gleichzeitig ist Vorsorge zu treffen, dass diese einander nicht gefährden können,
    3. Ziffer 3
      Abwicklung und Durchführung von Fahrten sowie Koordinierung mit der betriebssteuernden Stelle bei Fahrten in das und aus dem Baugleis und
    4. Ziffer 4
      Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen.
  4. Absatz 4Jede Stelle, an der ein Baugleis in ein Betriebsgleis übergeht oder einmündet, muss für beide Fahrtrichtungen eindeutig gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung kann erfolgen durch:
    1. Ziffer eins
      Sperrschuhe mit Sperrsignal oder
    2. Ziffer 2
      Haupt- oder Schutzsignale oder
    3. Ziffer 3
      Haltscheiben.
  5. Absatz 5Fahrten im Baugleis sind nach den Bestimmungen des Fahrens auf Sicht durchzuführen. Die Geschwindigkeit darf abweichend von Paragraph 90, Absatz 2, 20 km/h nicht überschreiten.

Schlagworte

Bauarbeiten, Hauptsignal

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163527