Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung § 101, Fassung vom 16.06.2021

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung § 101

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Massen und Belastung

Paragraph 101,
  1. Absatz einsDie Wagenzugmasse ist die Summe der Eigenmasse aller im Zug eingereihten Schienenfahrzeuge und der Massen ihrer Ladung. Die Massen Leistung abgebender Triebfahrzeuge bleiben unberücksichtigt.
  2. Absatz 2Die Gesamtzugmasse ist die Summe der Wagenzugmasse und der Masse aller Leistung abgebenden Triebfahrzeuge.
  3. Absatz 3Die Regelbelastung ist jener Wert der Wagenzugmasse, den ein Triebfahrzeug einer bestimmten Baureihe in den für den jeweiligen Fahrplan maßgebenden Fahrzeiten befördern kann.
  4. Absatz 4Die Zughakengrenzlast ziehender Triebfahrzeuge ist jener Wert der Wagenzugmasse, der in Abhängigkeit von der zu befahrenden Infrastruktur nicht überschritten werden darf.

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163530