Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung § 84, tagesaktuelle Fassung

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung § 84

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Untaugliche Signale

Paragraph 84,
  1. Absatz einsAls untauglich gelten Signale, die nicht frei- oder haltgestellt werden können oder dürfen. Untaugliche Signale sollen möglichst den Haltbegriff zeigen. Von in Freistellung untauglichen Signalen sind Zugfahrten schriftlich zu verständigen. An untauglichen Signalen darf nur über besonderen Auftrag vorbeigefahren werden.
  2. Absatz 2Sind alle Voraussetzungen für die Vorbeifahrt an einem untauglichen Signal erfüllt, darf Zugfahrten die Erlaubnis zur Vorbeifahrt an diesem untauglichen Haupt- oder Schutzsignal
    1. Ziffer eins
      mit Ersatz- oder Vorsichtssignal oder
    2. Ziffer 2
      mündlich bzw. mit schriftlichem Auftrag mit dem Wortlaut „… signal untauglich, Vorbeifahrt erlaubt“ oder
    3. Ziffer 3
      mit dem Signal „Vorbeifahrt erlaubt“, wenn die Fahrt von der Untauglichkeit dieses Signals mit dem Wortlaut „… signal der (Betriebsstelle) untauglich. Auf Signal Vorbeifahrt erlaubt achten, bei Fehlen anhalten.“ schriftlich beauftragt wurde,
    erteilt werden.
  3. Absatz 3Nach der Vorbeifahrt an untauglichen Signalen darf die Geschwindigkeit im anschließenden Weichenbereich höchstens 40 km/h betragen, ausgenommen
    1. Ziffer eins
      es ist eine geringere örtlich zulässige Geschwindigkeit einzuhalten oder
    2. Ziffer 2
      mit der Führerstandsignalisierung wird eine andere Geschwindigkeit signalisiert oder
    3. Ziffer 3
      bei Fahrstraßen, bei denen bei tauglichem Signal eine geringere Geschwindigkeit signalisiert würde; in diesem Fall ist die Zugfahrt zuvor schriftlich zur Einhaltung der geringeren Geschwindigkeit zu beauftragen.
  4. Absatz 4Ist eine selbständige Meldung der Zugfahrt am Standort eines untauglichen Signals erforderlich, ist die Zugfahrt dazu mit dem Wortlaut „…signal des (Betriebsstelle) untauglich. Fahrterlaubnis einholen.“ schriftlich zu beauftragen.
  5. Absatz 5Kann bei untauglichen Selbstblocksignalen das Ersatz- oder Vorsichtssignal nicht bedient werden, so dürfen Zugfahrten schriftlich mit dem Wortlaut „Blocksignal und Vorsignal der Selbstblockstelle ...... ausnahmsweise nicht beachten“ zur Vorbeifahrt am untauglichen Signal beauftragt werden. Diesfalls darf das rückgelegene Haupt- oder Schutzsignal nur freigestellt – oder die Vorbeifahrt daran erlaubt – werden, wenn auch die Voraussetzungen für die Vorbeifahrt am nicht zu beachtenden Signal erfüllt sind.
  6. Absatz 6Verschubfahrten sind von untauglichen Verschubsignalen mündlich bzw. fernmündlich zu verständigen, wenn diese im beabsichtigten Verschubweg liegen oder Ziel der jeweiligen Verschubfahrt sind.
  7. Absatz 7Sind alle Voraussetzungen für die Vorbeifahrt an einem untauglichen Signal erfüllt, darf Verschubfahrten die Erlaubnis zur Vorbeifahrt an untauglichen Haupt-, Schutz- und Verschubsignalen mündlich oder fernmündlich erteilt werden.

Schlagworte

Hauptsignal, Ersatzsignal, Schutzsignal

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163513