Bundesrecht konsolidiert: Schifffahrtsanlagenverordnung § 10, tagesaktuelle Fassung

Schifffahrtsanlagenverordnung § 10

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 298/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

28.08.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
94/01 Schiffsverkehr

Text

Benützungsbeschränkungen für öffentliche Häfen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Es ist in öffentlichen Häfen verboten,
    1. Ziffer eins
      Betriebseinrichtungen des Hafens unbefugt zu benützen oder in Betrieb zu setzen;
    2. Ziffer 2
      Umschlagsgeräte von Fahrzeugen so zu bedienen, dass die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen beeinträchtigt oder der Verkehr im Hafen oder der Umschlag anderer Fahrzeuge behindert wird;
    3. Ziffer 3
      sich im Schwenkbereich in Betrieb befindlicher Krane unbefugt aufzuhalten oder Bahngleise, Kran- und andere Umschlagsanlagen unbefugt zu betreten;
    4. Ziffer 4
      Güter an anderen als an den hiefür bestimmten Plätzen abzulegen oder zu lagern;
    5. Ziffer 5
      die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, vorgeschriebenen Rettungsmittel zu entfernen oder missbräuchlich zu benützen;
    6. Ziffer 6
      Hafenböschungen und Kaimauern außer auf den in diese eingebauten Stiegen und Leitern zu besteigen;
    7. Ziffer 7
      die in den Ufern befindlichen Sickerschlitze und Drainagelöcher zu verstopfen oder in Wasserabzugsgräben, Wasserdurchlässe oder Kanäle Gegenstände irgendwelcher Art zu werfen oder Abdämmungen in denselben vorzunehmen;
    8. Ziffer 8
      Abdeckplatten von Brunnen, Kanälen, Spillanlagen und Schleifleitungen aufzuheben;
    9. Ziffer 9
      Wassersportgeräte zu benützen;
    10. Ziffer 10
      zugefrorene Hafenbecken ohne zwingenden Grund zu betreten;
    11. Ziffer 11
      offene Feuer anzulegen;
    12. Ziffer 12
      Haustiere frei umherlaufen zu lassen.
    Die Verbote gemäß Ziffer 6, 8 und 10 gelten nicht für Bedienstete der Hafenverwaltung, Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes und Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert.
  2. Absatz 2,Reparaturen an Fahrzeugen und Schwimmkörpern dürfen außerhalb der zu Schiffswerften, -reparaturbetrieben oder -ausrüstungsbetrieben gehörenden Wasserflächen in einem öffentlichen Hafen nur so vorgenommen werden, dass die Schifffahrtsanlagen des Hafens nicht beschädigt, der Betrieb im Hafen nicht beeinträchtigt und das Gewässer nicht verunreinigt werden.
  3. Absatz 3,In öffentlichen Häfen dürfen Straßenfahrzeuge und schwere Güter nur so abgestellt werden, dass entlang der Uferkante eine Fahrbahn mit einer lichten Breite von mindestens 2,50 m frei bleibt.
  4. Absatz 4,In öffentlichen Häfen dürfen auf schwimmenden Landungsanlagen keine Güter gelagert werden.
  5. Absatz 5,Es ist verboten, schwimmende Landungsanlagen mit Straßenfahrzeugen zu befahren; dieses Verbot gilt nicht für das Befahren zum Laden oder Löschen, wenn die Anlage ausdrücklich hiefür bestimmt ist und die für die Landungsanlage einschließlich der Landungsbrücke höchstzulässige Einzellast an der Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht“ (Paragraph 52, lit. A Ziffer 9 c,) der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, in der geltenden Fassung) angezeigt ist. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht befahren.
  6. Absatz 6,In öffentlichen Häfen ist das Baden verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung zum Baden bestimmt und gekennzeichnet sind.
  7. Absatz 7,Im Bereich öffentlicher Häfen ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
  8. Absatz 8,Das Betretungsverbot des Paragraph 58, Absatz 8, des Schifffahrtsgesetzes gilt für alle öffentlichen Häfen. Auf dieses Verbot ist an den Zugängen jeweils durch die entsprechende Tafel und das Schild „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen.
  9. Absatz 9,Personen, die sich in einem öffentlichen Hafen aufhalten, sind verpflichtet, über Aufforderung den Organen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes ihre Befugnis zum Aufenthalt im Hafen nachzuweisen. Die Organe haben Personen, die sich unbefugt im Hafen aufhalten, aus diesem zu verweisen.

Schlagworte

Krananlage, Schiffsreparaturbetrieb, Schiffsausrüstungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40101372