Bundesrecht konsolidiert: Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005) Art. 39, Fassung vom 18.11.2019

Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005) Art. 39

Kurztitel

Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2008

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 39

Inkrafttretensdatum

15.06.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 39 Schiffshygienebescheinigungen

(1) Bescheinigungen über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle und Bescheinigungen über die Schiffshygienekontrolle gelten für die Dauer von höchstens sechs Monaten. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn die Überprüfung oder die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen in dem Hafen nicht durchgeführt werden können.

(2) Wird keine gültige Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle beziehungsweise Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle vorgelegt oder werden an Bord eines Schiffes Anzeichen für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit festgestellt, so kann der Vertragsstaat wie in Artikel 27 Absatz 1 vorgesehen verfahren.

(3) Die in diesem Artikel genannten Bescheinigungen müssen dem Muster in Anlage 3 entsprechen.

(4) Soweit möglich werden Bekämpfungsmaßnahmen dann durchgeführt, wenn Schiff und Laderäume leer sind. Bei ballastführenden Schiffen werden sie vor dem Beladen durchgeführt.

(5) Sind Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich und wurden sie zufrieden stellend durchgeführt, so stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle aus, in der die festgestellten Anzeichen und die durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen vermerkt sind.

(6) Die zuständige Behörde kann in jedem nach Artikel 20 benannten Hafen eine Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle ausstellen, wenn sie sich vergewissert hat, dass das Schiff frei von Infektionen und Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden ist. Eine solche Bescheinigung wird normalerweise nur dann ausgestellt, wenn die Überprüfung des Schiffes zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde, zu dem das Schiff und die Laderäume leer waren oder nur Ballast oder sonstige Stoffe enthielten, die so beschaffen oder gelagert waren, dass eine gründliche Überprüfung der Laderäume möglich war.

(7) Kann unter den Bedingungen, unter denen die Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, nach Auffassung der zuständigen Behörde des Hafens, in dem die Maßnahme vorgenommen wurde, kein zufrieden stellendes Ergebnis erzielt werden, so versieht die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle mit einem entsprechenden Vermerk.

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40186964